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Förderverein für die Schüler-Übungsfirmen

Der Förderverein wurde am 6. Juli 2004 gegründet.
Mitglieder sind Lehrkräfte, die in der Oberstufe unterrichten.
Der Verein wurde gegründet, damit Organisation und Finanzierung der Schüler-Übungsfirmen formal geregelt werden können.
In enger Abstimmung mit der Schulleitung des SFZ Poing setzt sich der Verein ein für:
Öffentlichkeitsarbeit

  • Zusammenarbeit mit örtlichen Betrieben
  • Organisation der Schüler-Übungsfirmen
  • Finanzen

Ziele des Vereins

Der Verein verfolgt das Ziel, den Aufbau, den Ausbau und die Organisation der Schüler-Übungsfirmen am Sonderpädagogischen Förderzentrum in Poing  zu initiieren,  zu begleiten und zu organisieren.
Er verfolgt weiterhin das Ziel, den Schülern und Schülerinnen der Klassen 7 bis 9 durch die Arbeitsmöglichkeiten in den unterschiedlichsten Schüler-Übungsfirmen eine Berufswahl zu erleichtern und ihre Schlüsselqualifikationen zu fördern.
Unter Schlüsselqualifikationen verstehen wir Teamfähigkeit, Selbständigkeit, Durchhaltevermögen und Ausdauer, Höflichkeit, Kommunikationsfähigkeit etc. Gerade unsere Schülerinnen und Schüler benötigen diese Qualifikationen, weil im Bereich der schulischen Leistungen HauptschülerInnen oft besser qualifiziert scheinen.
Damit unterstützt der Verein auch die Arbeit der Lehrkräfte mit dem neuen Lehrplan BLO (Berufs- und Lebensorientierung), auch hierin geht es um die Vergrößerung des Praxisanteils am schulischen Lernen.

Adresse school@work

www.school-at-work.de
 mail: info@school-at-work.de
 fon: 08121 7794-0
 fax: 08121 779445
 1. Vorsitzender: Marc Bücherl
 Anschrift: school@work am SFZ Poing, Seerosenstraße 19, 85586 Poing

Satzung des Fördervereins der Schülerübungsfirmen am Sonderpädagogischen Förderzentrum Poing e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: school@work (Förderverein der Schülerübungsfirmen Poing e.V.).
(2) Er hat seinen Sitz in Poing und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 § 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke.
(2) a) Der Verein fördert die Unterhaltung, Pflege und Gestaltung der Schülerübungsfirmen in Poing, insbesondere das Erlernen von Schlüsselqualifikationen der an den Schülerübungsfirmen beteiligten SchülerInnen.
b) Der Verein unterstützt Projekte der Schüler zur Erhaltung und Gestaltung des Sonderpädagogischen Förderzentrums in Poing.
c) Der Verein ergreift Initiativen, um die Finanzierung von Projekten des Sonderpädagogischen Förderzentrums in Poing zu ermöglichen.
d) Der Verein unterstützt die Arbeit des Sonderpädagogischen Förderzentrums in Poing.
e) Der Verein fördert besondere Leistungen von SchülerInnen oder ehemaligen SchülerInnen des Sonderpädagogischen Förderzentrums in Poing.
f) Der Verein unterstützt Personen, Einrichtungen oder Firmen, die sich um Schüler des Sonderpädagogischen Förderzentrums in Poing besonders bemühen.
(3)Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Aufnahme anderer als der oben aufgeführten Aufgaben beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke handelt.

 § 3 Vermögensbildung

(1) Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, sind für seine satzungsmäßigen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.
Es dürfen keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern wollen.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
(3) Der Austritt erfolgt durch Erklärung an den Vorstand. Bei Austritt ist der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.
(4) Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommen, oder die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 § 5 Mitgliedsbeitrag

(1)  Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  § 6 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.

 § 7 Organe des Vereins sind

1)      die Mitgliederversammlung
2)      der Vorstand

 § 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt schriftlich 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
(3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegen,
a) die Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des Vorstandes
d) die Wahl der beiden Rechnungsprüfer
e) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge
f) Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Aufgaben gemäß § 2 der Satzung
g) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(5)Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
(7) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Eine Vertretung der Mitglieder ist nicht zulässig.
(8)Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a)      dem 1. Vorsitzenden
b)      dem 2. Vorsitzenden
c)      dem Kassier
d)      dem Schriftführer
e)      drei Beisitzern
(2) Der Vorstand das Vereine im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis wird festgesetzt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist,
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig, Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt
(4) Der Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest, berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Wahlperiode selbst.
(5) Der Vorstand tritt im Bedarfsfall oder auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Vorstandsmitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Der Vorstand wird vom 1 . Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder notwendig. Der Vorstand ist berechtigt, geringe Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit diese zur Eintragung in das Vereinsregister oder zur Erlangung der  Gemeinnützigkeit von den Behör­den verlangt werden.

 § 10 Die Rechnungsprüfung

Die von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer prüfen die Rechnungen des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht.

 § 11 Beurkundung der Beschlüsse

Die Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und der Arbeitskreise werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften vom Vorstand und vom Schriftführer unterzeichnet.

 § 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an das Sonderpädagogische Förderzentrum in Poing mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.

 Diese Satzung tritt am 06.07.2004 in Kraft.

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